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   BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65   

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BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65 (https://dejure.org/1967,333)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1967 - IV C 101.65 (https://dejure.org/1967,333)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1967 - IV C 101.65 (https://dejure.org/1967,333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf Wiederbeschaffung enteigneter Grundstücke - Wiederaufnahme von abgeschlossenen Enteignungsverfahren - Bekanntwerden von Mängeln im Enteignungsverfahren nach dessen Abschluss - Zweckbindung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 184
  • NJW 1968, 810
  • MDR 1968, 348
  • DVBl 1968, 218
  • DVBl 1968, 404
  • DVBl 1968, 480
  • BB 1968, 273
  • DB 1968, 480
  • DÖV 1968, 362
  • JR 1968, 393
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.1953 - III ZR 200/51

    Rückgabe zur Verfügung beorderter Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65
    Demgegenüber ließe sich immerhin auf die Zweckbindung des Eigentumserwerbes durch Enteignung hinweisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1953 - III ZR 200/51 - in BGHZ 9, 295/297 ff.).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil (BVerwGE 28, 184) den Standpunkt eingenommen, ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung eines enteigneten Grundstücks für den Fall, daß dieses Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden sei, bestehe nicht.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 184) wird aufgegeben.

    § 174 Abs. 3 BBauG 1960, wonach eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen seien, beziehe sich dem gebräuchlichen Wortsinn entsprechend nur auf Verfahren, in denen die Enteignung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen gewesen sei (Abweichung von BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte aber keinen Anlaß, darauf näher einzugehen; es ist vielmehr offensichtlich von der einfachgesetzlichen Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - BVerwGE 28, 184) ausgegangen, dem diese als oberstem Fachgericht zusteht.

    Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.).

    In seinem Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - (BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]) hat der Senat die Auffassung vertreten, daß § 102 BBauG auf Altfälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden sei, weil § 179 Abs. 1 BBauG nicht auch den Fall der - dort vorliegenden - Enteignung nach § 11 Satz 2 Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) erfasse.

  • BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90

    Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten

    An der im Urteil vom 8. November 1967 vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. BVerwGE 28, 184 ) werde nicht mehr festgehalten.

    Selbst wenn zunächst im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 (BVerwGE 28, 184 ) eine Hemmung eingetreten sein sollte, sei diese durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (BVerfGE 38, 175 ) beendet worden.

    Das erklärt sich dadurch, daß im damaligen Ausgangsverfahren das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift aufgrund seiner damaligen Beurteilung der einfachrechtlichen Lage verneint hatte (vgl. BVerwGE 28, 184 [186]).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auf seine Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. November 1974 (1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ) auf und erkannte, daß der Eigentümer aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht habe, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund später wegfalle.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" hat keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder des einschlägigen Landesrechts (vgl. BVerfGE 38, 175, 183 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ; BVerwG NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ).

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

    Von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der beiden genannten Enteignungsgesetze mit dem Bundesrecht ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres ausgegangen (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1961 - BVerwG I B 14.7.58 - Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - [BVerwGE 28, 184]; Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 12.68 - [Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 1]).
  • VGH Hessen, 10.05.1988 - 4 UE 1291/84

    Anspruch auf Rückerwerb eines enteigneten Grundstücks

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings in dem schließlich vom Bundesverfassungsgericht durch den genannten Beschluß vom.12.11.1974 entschiedenen Fall einer Enteignung im Jahre 1950 die Anwendbarkeit der § 5 102 f. BBauG mit dem schlichten Hinweis auf § 174 Abs. 3 Satz 1 BBauG ausgeschlossen, demzufolge eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen seien (Urteil vom 08.11.1967, IV C 101.65, in BRS 19 Nr. 24).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Selbst wenn mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 (BVerwGE 28, 184 = NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]), in der ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung für den Fall, daß das enteignete Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden war, verneint worden war, zunächst eine derartige Hemmung angenommen werden mußte, wurde diese jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]), in der jene frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war, beendet.
  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 124.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Rückenteignung

    Das bedarf mit Rücksicht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - (BVerwGE 28, 184) keiner (erneuten) Klärung in einem Revisionsverfahren.
  • BVerwG, 18.06.1973 - IV B 83.73

    Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz

    Sie ist aber - worauf die Berufungsurteile zutreffend hinweisen - bereits durch das Urteil des Senats vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - [BVerwGE 28, 184 ff.] grundsätzlich beantwortet worden.
  • VG Regensburg, 10.12.1997 - RO 1 K 97.466

    Rechtsschutz einer Beamtin gegen Darstellung eines krankheitsbedingten

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  • VG Regensburg, 15.11.1994 - RN 1 K 94 34

    Überprüfung des Gesamturteils einer periodischen dienstlichen Beurteilung; Umfang

  • VG Regensburg, 29.01.1992 - RO 1 K 91.1193

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Aufhebung einer dienstlichen, periodischen

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